In der heutigen Zeit hängt der Erfolg eines Unternehmens auch immer von der Geschwindigkeit ab. Egal ob bei der Gründung, Umstrukturierung oder bei der Beantragung von Fördermitteln - nur wer rechtzeitig startet wird alles erfolgreich abschließen.
Nach dem Erwerb unserer Vorratsgesellschaft können Sie sich bereits auf das Wesentliche konzentrieren, während sich Ihre Mitbewerber noch mit Zeit raubenden Gründungsformalitäten beschäftigen.
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Holding - bestehend aus einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft
Mit einer Vorrats-Holding können Sie sofort starten - mit steuerlichen Vorteilen und ohne persönliche Haftung
Eine Holding besteht aus mindestens zwei Kapitalgesellschaften, wobei eine der Gesellschaften an der anderen beteiligt ist. Bei unseren Gesellschaften liegt eine 100%ige Beteiligung vor. Das bedeutet, dass eine Muttergesellschaft alleiniger Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist. Gesellschafter der Muttergesellschaft wiederum kann eine natürliche Person sein. Das Wort Holding muss dabei nicht in der Firma (dem Namen der Gesellschaft) auftauchen. Unsere hier angebotenen Holding besteht aus 2 Unternehmergesellschaften, wobei die eine Gesellschaft (Muttergesellschaft) 100% der Anteile an der anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) hält. Wir bieten die Muttergesellschaft zum Kauf an; sie haben dann automatisch die Tochtergesellschaft, die sich im Eigentum der Muttergesellschaft befindet, zusätzlich erworben.
Grundsätzlich bietet eine Holdingstruktur zwei verschiedene Vorteile. Zum einen können Betriebsrisiken ausgelagert und dadurch ihre Auswirkungen minimiert werden, zum anderen besteht die Möglichkeit erheblicher Steuerersparnis.
Minimierung von Risiken
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Die Muttergesellschaft ist in der Regel nicht operativ am Markt tätig, sondern verwaltet sich und die Tochtergesellschaft(en). Gerät eine Tochtergesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage, so bleibt die Mutter hiervon unberührt und die eigentliche Vermögensmasse bleibt in der Regel verschont. Bei mehreren Tochtergesellschaften mit unterschiedlichem Geschäftszweck bleiben bei Problemen einer der operativen Gesellschaften die andere Gesellschaft und die Muttergesellschaft verschont. So kann z.B. ein Geschäftsbereich aus dem Unternehmen in eine eigene Gesellschaft ausgegliedert werden. Gerät dieser Geschäftsbereich in wirtschaftliche Schwierigkeiten, dann bleibt das übrige Unternehmen verschont.
Denkbar ist auch die Ausgliederung in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft. Die Besitzgesellschaft ist Eigentümerin z.B. der Maschinen, mit der die Betriebsgesellschaft tätig ist. Bei wirtschaftlichen Problemen der Betriebsgesellschaft liegt das Eigentum an den Maschinen bei der Besitzgesellschaft und ist praktisch nicht angreifbar.
Steuerliche Optimierung
Der Gewinn der Tochtergesellschaft fließt naturgemäß, je nach Höhe der Beteiligung, in die Muttergesellschaft. Bei dieser Gewinnausschüttung werden lediglich 5% der Ausschüttung zur Versteuerung herangezogen; die darauf entfallende Steuer beträgt weniger als 2% des ausgeschüttenten Betrages (sog. Holdingprivileg). Erst wenn aus der Muttergesellschaft ausgeschüttet wird, findet eine Versteuerung zu normalen Steuersätzen statt. Wird in der Muttergesellschaft reinvestiert, z.B. durch Erwerb einer Immobilie o.ä., verbleibt es bei den sehr niedrigen Steuerbelastungen. Soll gleichwohl aus der Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, bestimmt der Gesellschafter die Höhe und den Zeitpunkt der Ausschüttung, und so auch, wann er wieviel Steuern auf die Ausschüttung zahlen will.
Dieser Steuervorteil besteht natürlich auch, wenn eine Tochtergesellschaft veräußert wird. Der Veräußerungserlös fließt in die Muttergesellschaft und 5% des Veräußerungsgewinns werden nur zur Steuer herangezogen. Plant der Unternehmer also ein Unternehmen "hochzubringen", um dieses nach wenigen Jahren gewinnbringend zu veräußern, ist eine Holdingstruktur geradezu Pflicht.
Für eine Holdingstruktur sollte man sich möglichst frühzeitig entscheiden, denn wenn die Holdingstruktur mit einer oder mehreren bestehenden Gesellschaften gebildet wird, tritt das Holdingprivileg erst nach einer Wartezeit von 7 Jahren ein. Wird die Holdingstruktur jedoch schon zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit gebildet entfällt diese Wartefrist.
Wir bieten hier zwei bereits gegründete Vorratsgesellschaften an (die eine ist an der anderen beteiligt), die noch keine weitere Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
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